Flug fast 24 Stunden verspätet: Darf ein Ersatzflug gebucht werden?
Eine Familie hatte eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Rückflug sollte Sonntagvormittag erfolgen, da sämtliche Familienmitglieder berufstätig waren und montags wieder arbeiten mussten.
Der Reiseveranstalter informierte die Reisenden kurz vor ihrem Rückflug darüber, dass der gebuchte Flug sich um fast 24 Stunden verzögere. Eine Umbuchung auf einen früheren Ersatzflug sei nicht möglich, die Familie könne aber eine weitere Nacht im Hotel bleiben.
Damit waren die Urlauber nicht einverstanden und ergriffen die Initiative. Der Vater konnte einen nahezu gleichwertigen Ersatzflug am Sonntagvormittag buchen. Die Kosten dafür verlangte er vom Veranstalter ersetzt, der nicht zahlen wollte.
Das Amtsgericht Hannover entschied, die Pauschalurlauber haben Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten. Liegt ein Reisemangel vor, darf ein Reisender selbst Abhilfe schaffen und Kostenersatz verlangen, wenn der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe schafft (§ 651 c Abs. 3 BGB).
Eine Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden überschreitet das tolerierbare Maß an Verzögerung. Sie stellt einen Reisemangel dar.
Die Reisenden waren berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen. Das Angebot seitens des Veranstalters eine weitere Nacht im Hotel zu bleiben, stellte keine geeignete Maßnahme dar.
Eine Fristsetzung war hier entbehrlich, da der Reiseveranstalter den Mangel kannte und die Abhilfe verweigerte.
AG Hannover, Urteil vom 17. 12. 2015, 568 C 7273/15
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