Coronavirus: Gibt es den Reisepreis bei Stornierung auch ohne Reisewarnung zurück?
Ein Pauschalreisender hatte bereits Anfang März von sich aus eine für Mitte April geplante Reise in den Golf von Neapel mit Blick auf die sich weltweit ausbreitende Covid-19-Pandemie storniert.
Der Veranstalter akzeptierte die Stornierung, stellte jedoch Stornierungsgebühren laut AGB in Rechnung. Begründung: Zum Zeitpunkt der Stornierung habe noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ganz Italien vorgelegen.
Der Reisende beharrte auf der vollständigen Rückerstattung des Reisepreises. Der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass der Abzug der Stornogebühren unzulässig sei.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main stellte sich auf die Seite des Pauschalreisenden. Dieser erhält den vollen Reisepreis bei Stornierung wegen Covid-19 im Reisegebiet zurück. Stornogebühren können nicht verlangt werden. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Reisegebiet sind nicht zwingend erforderlich, so das Gericht.
Es genügt, dass der Reisende die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert hat und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet bestand. Das war Anfang März für Italien insgesamt der Fall.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.8.2020, 32 C 2136/20 (18)