Trennungsunterhalt: Falsche Angaben zum eigenen Einkommen führen zum Verlust des Anspruchs
Eine Ehefrau hatte nach der Trennung von ihrem Mann einen Minijob angenommen. Im Unterhaltsverfahren verschwieg sie allerdings die Einnahmen aus dem Minijob. Selbst die Nachfrage des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, veranlasste sie nicht dazu, die Wahrheit zu sagen. Sie behauptete vielmehr, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.
Der Ehemann kam ihr jedoch auf die Schliche. Er konnte sogar eine Zeugin benennen, woraufhin die Ehefrau ihre Angaben korrigierte. Das nützte ihr nichts mehr. Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte einen Unterhaltsanspruch der an sich unterhaltsberechtigten Frau.
Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht ist. Eine Zahlungsverpflichtung des Mannes sei hier wegen der falschen Angabe grob unbillig.
Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie die Teilzeitbeschäftigung ausdehnt und für ihren Lebensunterhalt selbst sorgt.
(OLG Oldenburg, Hinweisverfügung vom 30.7.2017, Az. 3 UF 92/17)