Kurze Ehedauer: keine Witwenrente bei vermuteter Versorgungsehe
Eine Witwe und ihr verstorbener Mann hatten sich im Jahr 2002 kennengelernt und waren später zusammengezogen. Im Jahr 2010 erkrankte der Mann an Krebs. Im Mai 2011 wurden bei ihm bereits fortschreitende Knochenmetastasen festgestellt. Im September 2011 heirateten die beiden. Der Mann verstarb im Februar darauf. Der Antrag Witwenrente wurde der Frau abgelehnt. Laut § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch VI haben hinterbliebene Ehegatten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Ausnahmen davon von dieser Vorschrift gibt es nur, wenn besondere Umstände die Annahme entkräften, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu erlangen.
Dennoch klagte die Witwe. Ohne Erfolg. Das zuständige Sozialgericht schloss sich der Überzeugung des Rentenversicherungsträgers an, wonach die Ehe hier aus reinen Versorgungsgründen geschlossen worden ist. Der verstorbene Ehemann habe zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund der Metastasierung unzweifelhaft an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten. Allein die nachvollziehbare Hoffnung des Paares auf eine eventuelle Heilung oder einen möglichst mehrjährigen Krankheitsverlauf sei nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Versorgungsabsicht zu widerlegen.
Hinzu kam der Umstand, dass die beiden schon seit einigen Jahren zusammengelebt hatten, ohne zu heiraten. Das spreche dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat eine Versorgungsehe war. Schließlich liege bei einem "langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein" die bewusste Entscheidung zugrunde, gerade nicht heiraten zu wollen und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, in Anspruch nehmen zu wollen.
(SG Stuttgart, Urteil vom 20.10.2016, Az. S 17 R 2259/14)