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Rechtshänder kann zur Not eigenhändiges Testament auch mit links schreiben

Erben & Schenken 27. November 2017
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Rechtshänder kann zur Not eigenhändiges Testament auch mit links schreiben

© fox17 / stock.adobe.com

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben werden, um gültig zu sein. Dabei schadet es nicht, wenn der Erblasser beispielsweise krankheitsbedingt nur mit der linken Hand schreiben kann, obwohl er Rechtshänder ist.

Etwa ein halbes Jahr vor seinem Tod hatten die Ärzte bei einem 62-jährigen Mann Lungenkrebs diagnostiziert. Die Krankheit verursachte kurze Zeit später Lähmungen im rechten Arm. Nach seinem Tod wurden dem Nachlassgericht zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn des Verstorbenen und das andere Verwandten als Erben bezeichnete.

Das zuständige Oberlandesgericht bestätigte in zweiter Instanz die Gültigkeit des die Nachbarn begünstigenden Testaments, das der Mann aufgrund der Lähmung mit seiner linken Hand hatte schreiben müssen. Die mit dem Erblasser verwandten Geschwister hatten dessen Echtheit angezweifelt. Sie meinten, ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament müsse wesentlich unregelmäßiger aussehen. Dieser Ansicht schloss sich das OLG nicht an. Vielmehr gebe es auch Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein durchaus regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten. Nach der Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Testament zugunsten der Nachbarn wirksam ist.

Die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige konnte zwar nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von mit der linken Hand geschriebenen Schriftstücken des Verstorbenen gab. Ein Zeuge konnte allerdings glaubhaft bestätigten, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Und auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament sei gültig. So das Gericht.

Das zweite Testament, das die Verwandten des Erblassers begünstigte, stamme dagegen nicht vom ihm. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später als das erste erstellt worden. Es konnte jedoch schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu Zeitpunkt der Errichtung der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, ließ sich im Nachlassverfahren aber nicht klären.

(OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, Az. 2 Wx 149/17)

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