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Ein Spaziergang in der Mittagspause ist nicht gesetzlich unfallversichert

Arbeitnehmer & Auszubildende 15. August 2019
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jensrother / stock.adobe.com

Ein Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert, solange er betriebsdienliche Tätigkeiten ausübt. Der Versicherungsschutz umfasst aber keine Spaziergänge in der Arbeitspause. Eine »eigenwirtschaftliche Verrichtung« ist nicht versichert.

Ein als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft beschäftigter Mitarbeiter konnte seine Arbeitszeiten überwiegend frei einteilen. Als er in der Mittagspause das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und stürzte. Er verletzte sich an Handgelenken und Knie.

Die Berufsgenossenschaft wollte nicht bezahlen, es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein sogenanntes »eigenwirtschaftliches Gepräge« gehabt habe. Der Mitarbeiter hielt dagegen, er sei am Arbeitsplatz stark belastet. Der Spaziergang in der Pause sei notwendig gewesen, um die Arbeit fortsetzen zu können.

Das Landessozialgericht Hessen folgte der Argumentation der Versicherung. Diese muss nicht für die Folgen des Sturzes einstehen: Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht gesetzlich unfallversichert. Es liegt kein Arbeitsunfall vor.

Spazierengehen ist keine Haupt- oder Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, gesundheitsfördernden Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit dienen.

Ein Spaziergang in einer Pause ist vielmehr eine sogenannte »privatnützige Verrichtung« - vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen oder Fernsehen.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die ausnahmsweise den Versicherungsschutz begründen. Der Versicherte ist als Fondsmanager keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt, die den Versicherungsschutz für einen Spaziergang aufleben lassen.

LSG Hessen, Urteil vom 24.7.2019, L 9 U 208/17