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Konto überzogen? Überziehungsgebühr zurückholen!
Berlin, 25. Oktober 2016. Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Bankkunden, die ihr Konto überzogen haben. In ihren Urteilen vom 25. Oktober 2016 entschieden die Richter, dass Banken und Sparkassen bei einer geduldeten Überziehung keine pauschale Gebühr verlangen dürfen. Geduldete Überziehung bedeutet, dass der Kunde ins Minus rutscht und zusätzlich seinen Dispokredit überschreitet. Kontoinhaber können bereits gezahlte Entgelte unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Geklagt hatten Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Bank und die Targobank.
„Erneut blamieren sich Banken vor Gericht mit ihrer teilweise nicht zu Ende gedachten Gebührenpolitik“, konstatiert Dr. iur. Andrea M. Winter, Rechtsexpertin bei Smartlaw, einem Online-Anbieter rechtssicherer Dokumente im Internet. „Wir unterstützen Kunden dabei, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen, indem wir ein Schreiben zur Verfügung stellen.“ Das Dokument ist unter https://www.smartlaw.de/geduldete-ueberziehung erhältlich.
Was Bankkunden beachten müssen
- Die Gebühren können Sie nur zurückverlangen, wenn Sie ein Privatkonto überzogen haben. Geschäftskonten sind von dem Urteil nicht betroffen.
- Das Schreiben an die Bank muss individuell angepasst werden. Sie werden zu diesem Zweck bei Smartlaw durch eine Folge von Fragen geführt.
- Das Dokument ist nur mit Unterschrift gültig und sollte per Einschreiben verschickt werden. Bewahren Sie die Quittung der Deutschen Post auf.
„Rückforderungsbegehren von Entgelten, die Bankkunden vor dem 1. Januar 2013 geleistet haben, können von Verjährung betroffen sein“, so Alice D. Wotsch, Rechtsexpertin von Smartlaw und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. „Bis zu einer abschließenden Klärung der Verjährungsproblematik empfehlen wir allen Bankkunden, die Überziehungsgebühren zahlen mussten, es dennoch zu versuchen.“