Vertrag Mini-Job Privathaushalt
- Arbeitsvertrag für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z.B. Haushaltshilfe oder Gärtner
- Für Minijobs bis 538 € im Privathaushalt
Was bietet Ihnen dieser Minijob-Vertrag für Privathaushalte?
- Geeignet für Angestellte, die geringfügig im Privathaushalt beschäftigt werden sollen (520-Euro-Jobs)
- Ideal für haushaltsnahe Beschäftigte wie Reinigungskräfte, Haushaltshilfen, Gärtner und andere
- Erklärungen zum Mindestlohn
- DSGVO-konform
Bitte beachten Sie: Der Vertrag ist nicht für Unternehmen geeignet. Hier finden Sie einen Arbeitsvertrag für Minijobs in Unternehmen.
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Video: So funktioniert Smartlaw
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Smarter Vertrag statt Mustervertrag
Veraltete Arbeitsverträge oder billige Mustervorlagen können aufgrund der Schnelllebigkeit des Arbeitsrechts viele Fehler beinhalten. So wird bei vielen älteren Verträgen das Mindestlohngesetz nicht richtig berücksichtigt. Smartlaw-Verträge sind besser.
- Maßgeschneidert
Aus Ihren Antworten und Entscheidungen generiert Smartlaw einen individueller Arbeitsvertrag. Überflüssige Klauseln, wie sie in vielen Mustern üblich sind, finden Sie darin nicht. - Immer aktuell
Der Arbeitsvertrag ist auf dem aktuellen Stand von Arbeitsrecht und Rechtsprechung. Wenn Sie Abo-Kunde sind, weisen wir Sie auf relevante Rechtsänderungen hin. - Hohe Qualität
Der Frage-Antwort-Dialog und die Vertragstexte wurden von erfahrenen Rechtsanwälten entwickelt
Weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie in den Smartlaw-Rechtstipps
Antworten, wenn man sie braucht
Die Smartlaw-Rechtstipps geben Antworten auf Fragen, die Ihnen tagtäglich begegnen. Leicht verständlich, mit vielen praktischen Beispielen und immer verfügbar, wenn man sie braucht.
Unser Aktualitätsversprechen: Die Smartlaw-Rechtstipps werden laufend überarbeitet und sind deshalb immer auf dem neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
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Häufig sind große Teile von Verträgen standardisiert. Smartlaw erspart Ihnen die Abstimmung mit Dritten. Nehmen Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten in die Hand und erstellen Sie Ihre Rechtsdokumente in wenigen Minuten selbst!
Weitere Informationen zum Minijob-Vertrag für Haushaltshilfen
Viele Privathaushalte werden durch geringfügig Beschäftigte wie Reinigungskräfte, Haushaltshilfen oder Gärtner mit haushaltsnahen Dienstleistungen im täglichen Leben unterstützt. Häufig scheint dabei der bürokratische Aufwand unüberwindbar. Viele unterschätzen die mit einer illegalen Beschäftigung verbundenen Gefahren, insbesondere die strafrechtlichen Konsequenzen. Mit unserem Minijob-Arbeitsvertrag können Sie die Risiken schnell, einfach und kostengünstig minimieren. Vertrag erstellen, Minijobber über die Minijob-Zentrale anmelden, fertig!
Verwendung für Privathaushalte
Wir stellen Ihnen hier ein Arbeitsvertragsdokument für einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung, der in Ihrem Haushalt und nicht im Unternehmen angestellt werden soll. Dafür müssen Sie als Arbeitgeber den sogenannten Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale (www.haushaltsscheck.de) durchführen. Das Arbeitsvertragsdokument enthält die für eine Beschäftigung unverzichtbaren Regelungen sowie viele weitere, weit verbreitete und für fast alle Arbeitgeber sinnvolle Klauseln.
Minijob-Grenze
Das monatliche Bruttogehalt eines geringfügig Beschäftigten darf EUR 538,00 („Minijob-Grenze") nicht übersteigen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2024 gilt der aktuelle gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde in Deutschland.
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von rechtssicheren Arbeitsverträgen. Dabei sind neben Vereinbarungen zur Vergütungshöhe auch viele andere Bereiche des Arbeitsvertrages betroffen. So beeinflusst das Mindestlohngesetz beispielsweise auch die Abgeltung von Überstunden oder die wirksame Vereinbarung einer Ausschlussfrist. Im Interviewprozess weisen wir Sie gezielt auf die Neuregelungen hin und erleichtern Ihnen durch konkrete Handlungsempfehlungen den arbeitsvertraglichen Umgang mit dem neuen Mindestlohn. Viele Einzelheiten zur Anwendung des Mindestlohngesetzes sind noch in der rechtlichen Diskussion und bedürfen einer Klärung durch die Rechtsprechung. Unser Angebot gibt den aktuellen Stand der Rechtsanwendung wieder und wird zukünftig aktualisiert werden.
Ausschlussklausel
Unser Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussklausel. Eine Ausschlussklausel führt dazu, dass Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit der Ansprüche verfallen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, solche Ausschlussklauseln in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Jedoch ist im Mindestlohngesetz geregelt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden dürfen. Ansprüche auf den Mindestlohn werden deshalb ausdrücklich von der Ausschlussklausel in unserem Arbeitsvertrag ausgenommen. Da es bisher aber noch keine Rechtsprechung zu der Gestaltung von Ausschlussklauseln unter Beachtung des Mindestlohngesetzes gibt, ist offen, welche Anforderungen die Rechtsprechung zukünftig an eine rechtssichere Ausschlussklausel stellen wird und damit ist auch die Wirksamkeit der Klausel in unserem Vertrag offen.
Steuern & Abgaben für einen gerigfügig beschäftigten Arbeitnehmer
Zusätzlich zu dem monatlichen Bruttogehalt müssen Sie pauschal 2 % des Gehalts als Lohnsteuer, 5 % des Gehalts zur Krankenversicherung und 5 % des Gehalts zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers abführen. Sie können jedoch vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer selbst tragen soll. Übersteigt das monatliche Bruttogehalt EUR 520,00 fallen die regulären Steuern und Abgaben an. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen immer an, auch wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt.
Keine weitere geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Bitte beachten Sie, dass unser Arbeitsvertragsdokument mit seiner Gestaltung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer parallel zu dieser beabsichtigten geringfügigen Beschäftigung keine weitere geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber – weder in einem Unternehmen noch in einem Privathaushalt – ausübt.