Geschäftsordnung der Geschäftsführer
Zur Erhöhung der Transparenz und der Einbeziehung der Gesellschafterversammlung bei bestimmten Geschäften bietet sich der Abschluss einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer an.
Darin können den Geschäftsführern einzelne Geschäfte detailliert untersagt werden oder nur bis zu einer finanziellen Höchstgrenze erlaubt werden.
Das bieten wir Ihnen
- Wählen Sie aus, welche Geschäfte der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen
- Sie können einzelne Geschäfte der Höhe nach begrenzen
- Sie haben die Möglichkeit, die Geschäftsführung umfassend zu binden
- Das fertige Dokument erhalten Sie in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
- DSGVO-konform
Weitere Informationen
Durch die Vereinbarung einer Geschäftsordnung wird eine von Ihnen ausgewählte Anzahl an Geschäften zustimmungspflichtig. Das bedeutet, dass die Gesellschafterversammlung darüber abstimmen muss, wenn die Geschäftsführung ein bestimmtes, in der Geschäftsordnung genanntes Geschäft vornehmen möchten.
Typischerweise sind das Geschäfte mit einem besonders hohen Finanzvolumen, hohen Risiken oder starker einseitiger Bindung, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgehen.
Wie kommt eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung zustande?
Damit die Geschäftsordnung der Geschäftsführung („Geschäftsordnung“) wirksam wird, muss sie durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Auch Änderungen der Geschäftsordnung setzen einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Die dafür erforderlichen Mehrheiten richten sich nach den Bestimmungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags.
Es ist in Ausnahmefällen möglich, dass die Geschäftsordnung durch einen bei der Gesellschaft eingerichteten Beirat beschlossen oder geändert werden kann. Dies muss ausdrücklich in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein.
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Wie wirkt eine Geschäftsordnung?
Eine Geschäftsordnung ist ein rein fakultatives Dokument. Geschäftsführer können bereits vor dem Beschluss einer Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen tätig werden. Üblicherweise wird eine Geschäftsordnung durch die Gesellschafter aufgestellt und beschlossen, wenn die Geschäftsführer nicht mehr mit den Gesellschaftern identisch sind, also beispielsweise wenn ein Investor dazu stößt, der nicht in das Tagesgeschäft involviert ist.
Durch die Geschäftsordnung erfolgt nur eine Beschränkung der Geschäftsführer nach innen, nicht nach außen. Insbesondere können die Geschäftsführer die Gesellschaft weiterhin unbeschränkt vertreten. Einzig das „rechtliche Dürfen“ wird eingeschränkt. Bei Verstoß gegen die Geschäftsordnung entstehen Sekundäransprüche gegen die Geschäftsführer. Das bedeutet, die Gesellschafter erhalten die Möglichkeit, bei Verstößen der Geschäftsführer gegen die Geschäftsordnung gegen die Geschäftsführer vorzugehen.
Was gilt bei branchentypischen Geschäften?
Vergewissern Sie sich, dass Sie branchentypische Geschäfte nicht zu sehr beschränken, damit Sie die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht gefährden. Aus demselben Grund ist auch bei der Wahl der Höchstgrenzen gewisser Geschäfte darauf zu achten, dass Sie verhältnismäßige Beträge ausgewählt haben. Diese sind vom Einzelfall abhängig und können an dieser Stelle nicht absolut festgelegt werden.
Was muss bei Form und Änderungen der Geschäftsordnung beachtet werden?
Die Geschäftsordnung muss nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Bei Änderungen der Geschäftsordnung ist ein erneuter Beschluss der Gesellschaftsversammlung notwendig.
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