Unplanmäßige Zwischenlandung nicht mit Flugannullierung gleichzusetzen
Ein Flug erreichte den Zielort Dresden mit einer Verspätung von 2 Stunden und 20 Minuten. Er war planmäßig in Burgas (Bulgarien) abgeflogen, musste allerdings eine unplanmäßige Zwischenlandung in Prag machen. Eine Passagierin, die von der Verspätung betroffen war, machte eine Ausgleichsentschädigung geltend.
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Der Europäische Gerichtshof hatte auf Vorlage des Amtsgericht Dresden die Frage zu beantworten, ob mit Blick auf die Zahlung einer möglichen Ausgleichsentschädigung in einer unplanmäßigen Zwischenlandung ein Umstand liegen könne, der einer Flugannullierung gleichzusetzen sei.
Der EuGH verneinte die Frage: Führt eine unplanmäßige Zwischenlandung zu einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden, hat ein davon betroffener Flugpassagier keinen Ausgleichsanspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.
Eine unplanmäßige Zwischenlandung ist kein mit einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung vergleichbares Ärgernis oder große Unannehmlichkeit.
Beides kann nicht gleichgesetzt werden, weil damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt würde. Denn im Falle einer Gleichsetzung würde ein Fluggast, dessen Ankunft wegen einer unplanmäßigen Zwischenlandung weniger als drei Stunden verspätet ankommt, ein Ausgleichsanspruch zustehen, während ein Fluggast mit derselben, aus einem anderen Grund eingetretenen Verspätung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.
Anders nur, wenn die Zwischenlandung zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr führt. Dann stehen dem betroffenen Fluggast Ausgleichsansprüche zu.
(EuGH, Beschluss vom 5. 10. 2016, C-32/16)
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