Reiseversicherung: Kein Ersatz bei Raub der Reiseunterlagen
Ein Urlauber wurde unmittelbar vor seinem Rückflug nach Deutschland überfallen und ausgeraubt. Dem Opfer kamen Flugtickets und sein Reisepass abhanden. Die Kosten für ein neues Ticket sowie für das Ausstellen eines neuen Passes beliefen sich auf insgesamt € 1.800,-. Diese Summe wollte er von seiner Reiseversicherung erstattet.
Doch die Versicherung zahlte nicht. Sie verwies auf die Regelung in den Versicherungsbedingungen. Zwar seien Schäden am Eigentum des Versicherungsnehmers durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert – allerdings nur erhebliche Schäden. Bei Reise- und Ausweispapieren ist der reine Sachwert der Papiere jedoch gering.
Das Landgericht Hildesheim folgte der Argumentation der Versicherung. Diebstahl oder Raub von Reisedokumenten stellen kein versichertes Ereignis dar. Denn kommen diese Dokumente abhanden, liegt kein erheblicher Eigentumsschaden der versicherten Person vor. Abzustellen ist hierbei allein auf den reinen Sachwert der Papiere – und der ist gering.
Folgekosten – wie hier die geltend gemachten € 1.800,- für Ersatztickets und Ersatzdokumente – sind jedoch nicht mitversichert.
LG Hildesheim, Urteil vom 6. 1. 2017, 7 S 136/16
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