Online-Flugvermittler muss Extrakosten fürs Gepäck angeben
Verbraucherschützer hatten zwei Reisevermittlungsportale getestet. Sie suchten und verglichen Flüge von Berlin nach München und zurück. Als preisgünstigstes Angebot zeigten die Portale ein Angebot von Air Berlin zum Preis von € 90,71. Die Flüge enthielten jeweils den Hinweis „kein Freigepäck“. Allerdings konnten die Kunden bis zum Abschluss der Buchung nicht sehen, was die Gepäckaufgabe bei diesen Flügen tatsächlich kostet.
Da Billig-Airlines häufig saftige Gebühren für Zusatzleistungen in Rechnung stellen, die bei anderen Airlines im Flugpreis enthalten sind, ist das eine wichtige Information für Verbraucher, um Preise wirklich vergleichen zu können (z.B. kommt die Aufgabe eines Gepäckstücks so teuer wie der Flug selbst).
Die Verbraucherzentrale Bundesverband warf dem Vermittler einen Verstoß gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU vor. Danach sind bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind (z.B. die Mitnahme größerer Gepäckstücke). Diese Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits zu Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein.
Das Oberlandesgericht Dresden folgte den Argumenten der Verbraucherschützer: Die Mitnahme größerer Gepäckstücke ist für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzgebühren fallen insbesondere bei Billig-Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe ist deshalb für einen effektiven Preisvergleich unerlässlich.
Wichtig dabei: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Online-Flugvermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen sind die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.
OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018, 14 U 751/18; n. rk.