Direkt zum Inhalt

Muss eine Airline den Schalter für verspätete Fluggäste öffnen?

Reisen & Urlaub 10. April 2017
Image
Muss eine Airline den Schalter für verspätete Fluggäste öffnen?

© dmitrimaruta / fotolia.com

Erscheinen Sie zu spät am Check-In, haben Sie Pech: Die Airline muss den Schalter nicht erneut öffnen oder das Einchecken anderweitig ermöglichen. Verpassen Sie deshalb den Flug, müssen Sie auf eigene Kosten ein neues Ticket kaufen.

Eine Reisegruppe wollte von Beirut nach Stuttgart zurückfliegen. Weil die Hauptstraße zum Flughafen aufgrund eines Anschlags gesperrt war, kamen die Reisenden zu spät am Airport an und standen vor dem geschlossenen Check-In-Schalter. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bereits rund eine Stunde geschlossen.

Aufgrund einer Abflugverspätung von knapp einer halben Stunde wäre das Einchecken grundsätzlich noch möglich gewesen. Doch es fand sich kein Mitarbeiter der Airline.

So musste die Gruppe neue Rückflüge buchen. Die Kosten in Höhe von ca. € 8.500,- verlangte der Reiseleiter von der Fluggesellschaft erstattet. Diese habe pflichtwidrig gehandelt. Der Schalter sei erneut zu öffnen gewesen. Die Reisegruppe sei beim Betreten des Flughafens noch ausgerufen worden und der Flug auf der Anzeigetafel noch ausgewiesen gewesen.

Das Landgericht Frankfurt/Main versagte den Schadensersatzanspruch. Die Fluggesellschaft war nicht verpflichtet, den Schalter für die verspätet erschienenen Reisenden erneut zu öffnen. Sie muss vielmehr gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen den Flug ordnungsgemäß abwickeln.

Die Airline muss einen Check-In-Schalter auch nicht so lange offen halten, wie der Flug auf den Anzeigetafeln des Flughafens angezeigt wird.

Es besteht auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund dafür wegfällt. Aus einem verspäteten Ausruf kann nicht die Pflicht der Fluggesellschaft hergeleitet werden, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Und schließlich ist auch eine Abflugverspätung unerheblich. Die Betriebsabläufe lassen es nicht zu, den Schalter entsprechend länger zu öffnen.

LG Frankfurt/Main, 26. 11. 2015, 2-24 O 95/15