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Keine Entschädigung, wenn Sie durch eine Zugverspätung den Flug verpassen

Reisen & Urlaub 12. Juni 2018
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Keine Entschädigung, wenn Sie durch eine Zugverspätung den Flug verpassen

cunaplus / stock.adobe.com

Reisen Sie mit dem Zug zum Flughafen, müssen Sie ausreichend Zeit einplanen – bei regulärer Ankunftszeit des Zuges mindestens drei Stunden vor dem Abflug. Sonst gehen Sie leer aus, wenn Sie den Flug aufgrund einer Zugverspätung verpassen.

Die Urlaubsreise nach Thailand sollte vom Flughafen Köln/Bonn starten. Die Reisenden aus Würzburg nutzten das von ihrem Reiseveranstalter angebotene kostenlose »Rail & Flug«-Zugticket zur Anreise an den Flughafen. Dieser Zug erreichte sein Ziel mit 103 Minuten Verspätung.

Die Urlauber kamen deshalb erst am Check-In Schalter des Flughafens an, als das Einchecken bereits beendet war. Sie buchten daraufhin einen Ersatzflug für den nächsten Tag und bezogen ein Hotelzimmer. Diese Mehrkosten verlangten sie vom Veranstalter als Verspätungsschaden erstattet.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main lehnte im Streit um den Kostenersatz den Anspruch ab. Die Reisenden können weder Ersatz der zusätzlichen Flugkosten noch die Kosten der Hotelübernachtung verlangen.

Sie sind mitverantwortlich, dass sie den Flug verpasst haben aufgrund der Zugverspätung. Flugreisende haben die Pflicht, rechtzeitig zum Check-In am Flughafen sein. Die Urlauber hätten deshalb einen Zug wählen müssen, der nach regulärem Fahrplan mindestens drei Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Darauf hatte sie der Reiseveranstalter auch in einem Anschreiben hingewiesen. Da sie diese Empfehlung ignoriert haben, haben sie Schaden mitverschuldet und bleiben auf den Kosten sitzen.

Aber: Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass der Veranstalter grundsätzlich für den Verspätungsschaden hätte aufkommen müssen, wenn die Urlauber eine frühere Verbindung gewählt und damit eine mögliche Verspätung des Zugverkehrs in Betracht gezogen hätten. Denn der Service eines »Rail & Fly«-Tickets ist gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung zu sehen, für die der Veranstalter einzustehen hat.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.2.2018, 32 C 1966/17