Keine Entschädigung für verpassten Rückflug
Eine 4-köpfige Familie unternahm über den Jahreswechsel 2017/18 eine Pauschalreise nach Ägypten zum Preis von € 3.212,-. Am 5.1.2018 verpasste die Familie den Rückflug nach Frankfurt. Dafür machten die Urlauber den Reiseveranstalter verantwortlich. Laut einem Aushang an der Informations-Tafel des Hotels sollten die Reisenden am 5.1. um 22:30 Uhr abgeholt werden. Dieser Aushang sei missverständlich gewesen, denn im vorgesehenen Hotel-Ordner war die Abflugzeit mit 22:30 Uhr angegeben. Die Reiseleitung sei vor Ort nicht unter der angegebenen Telefonnummer erreichbar gewesen. Schließlich habe sich am 5.1. um 22:45 Uhr herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der Nacht zuvor erfolgt sei.
Weil ein kurzfristig gebuchter Rückflug pro Person € 1.300,- gekostet hätte, zog die Familie zunächst für vier Tage in ein Ersatzhotel um und buchte dann Heimflüge für € 852,- pro Person. Sie verlangte vom Veranstalter die Kosten für die Verlängerungsnächte im Hotel, für den Ersatzflug sowie fürs Taxi erstattet.
Der Reiseveranstalter zahlte nicht. Zum einen sei die örtliche Agentur rund um die Uhr erreichbar gewesen, die Gäste hätten sie nicht kontaktiert. Zum andern ergebe sich aus der Buchungsbestätigung die Flugnummer und die Abflugzeit 2:15 Uhr. Der Hinweis: »Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag« stehe in Fettdruck darüber. Dass die Abholung vor dem Abflug erfolge, verstehe sich von selbst.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Reiseveranstalters. Dieser hat weder missverständlich noch unzureichend über die Rückflug-Modalitäten informiert. Gleiches gilt für das Hotel. Eine Entschädigung für den verpassten Rückflug und sämtliche Folgekosten steht den Reisenden deshalb nicht zu.
Die Flugdaten ergeben sich eindeutig aus der Buchungsbestätigung (hier: 5.1. um 2:15 Uhr). Gleiches geht aus dem Aushang des Hotels hervor. Auf dem – im Prozess vorgelegten – Zettel mit den Abreiseinformationen wurde die Abholzeit um 22:30 Uhr von Donnerstag auf Freitag hervorgehoben.
Die Reisenden konnten nicht nachweisen, dass im Info-Ordner des Hotels eine abweichende Abflugzeit von 22.30 Uhr genannt wurde. Sie haben es unterlassen, die vermeintlich widersprüchlichen Angaben zu klären. Dabei war es ihnen möglich, an der Hotelrezeption nachzufragen, ob sich beispielsweise die Flugzeiten geändert haben.
AG München, Urteil vom 5.10.2018, 123 C 9082/18