Keine Entschädigung bei Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf der Landebahn
Ein Flugpassagier hatte einen Flug von Dublin nach Düsseldorf mit Germanwings gebucht. Nach der Landung der Maschine wurde in Dublin musste ein Reifen ausgetauscht werden, der durch eine Schraube auf der Landebahn beschädigt worden war. Folge: Der Fluggast kam am Ende mit dreieinhalb Stunden Verspätung in Düsseldorf an. Er verlangte für die Verspätung aufgrund des Reifenschadens eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,- nach der EU-Fluggastrecht-Verordnung.
Germanwings zahlte nicht und verwies auf das Vorliegen sogenannter »außergewöhnlicher Umstände«. HIer war die Reifenpanne am Flugzeug auf eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen. Die Airline müsse nicht bezahlen, wenn Umstände zu einer Verspätung führten, die sie nicht vermeiden könne.
Der Europäische Gerichtshof hatte im Rahmen einer Vorabentscheidung darüber zu urteilen, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder tatsächlich einen »außergewöhnlichen Umstand« darstellt. Es bejahte diese Frage: Die Beschädigung durch Fremdkörper (sogenannte »Foreign object damage« (FOD)) sind von der betroffenen Fluggesellschaft »nicht beherrschbar«.
Allerdings muss die Fluglinie alles tun, um große Verspätungen durch solche Vorfälle zu vermeiden. So kann beispielsweise auf den meisten Flughäfen ein Vertrag über einen beschleunigten Service bei Reifenschäden abgeschlossen werden. Ob Germanwings in diesem Fall einen entsprechenden Servicevertrag abgeschlossen hat, muss nun das Landgericht Köln klären.
EuGH, Urteil vom 4.4.2019, C-501/17