Kein Ersatz für vertanen Urlaub bei Verspätung des Autoreisezuges
Eine Familie hatte einen Autoreisezug von Österreich in die Türkei gebucht. Der Preis für die Fahrt betrug € 1.710,-. Während der Fahrt wurden etliche der verladenen Pkws von unbekannten Tätern aufgebrochen und Gegenstände entwendet. Die Polizei nahm Ermittlungen auf. Aufgrund dieses Zwischenfalls stoppte der Zug für zwölf Stunden. Der verärgerte Familienvater verlangte vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung um 50 % und € 600,- für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Der Veranstalter zahlte nicht und verwies auf seine Allgemeine Beförderungsbedingungen. Danach haben Kunden bei unvorhersehbare Ereignissen wie höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrohen, Streckensperrung) oder bei nicht zurechenbarer Handlungen Dritter (z. B. Einbruchsdiebstahl in Waggons oder Fahrzeuge) weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
Das Amtsgericht München gab dem Veranstalter recht, das Reiserecht ist nicht anwendbar. Bei einem Autoreisezug geht es nicht um eine Gesamtheit von Reiseleistungen, sondern nur um die reine Personen- und Sachbeförderung.
Der Beförderungsvertrag ist rechtlich gesehen ein Werksvertrag. Die bloße Verzögerung einer Werksleistung begründet keinen Mangel, denn sie macht die Beförderungsleistung an sich nicht schlechter. Die Reisenden können deshalb keine Minderung des Beförderungsentgeltes verlangen.
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaub besteht nicht. Dieser setzt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus. Eine solche besteht für einen reinen Beförderungsvertrag nicht.
AG München, Urteil vom 4. 11. 2016, 132 C 9692/16
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