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Flugverspätung: Gewitter rechtfertigt nicht immer »außergewöhnliche Umstände«

Reisen & Urlaub 9. Mai 2019
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pgottschalk / stock.adobe.com

Bedingt ein verspäteter Abflug, dass am Zielort aufgrund eines Gewitters nicht gelandet werden kann, erhält der Fluggast einen Ausgleich für eine mehr als 3-stündige Verspätung. Es liegt dann kein »außergewöhnlicher Umstand« vor.

Ein Flug von Barcelona nach München war bereits zwei Stunden verspätet gestartet. Das Flugzeug konnte aufgrund eines Gewitters am Zielort nicht planmäßig landen und musste zunächst nach Nürnberg umgeleitet werden. Die Flugverspätung betrug am Ende über drei Stunden. Dabei beruhte die Ankunftsverspätung auf der Verspätung des Ursprungsfliegers. Im Zeitpunkt der planmäßigen Landung in München war die Wetterlage unkritisch.

Ein Fluggast verlangte Entschädigung für die Flugverspätung. Die Airline berief sich auf gewitterbedingte »außergewöhnliche Umstände« und lehnte die Ausgleichszahlung ab.

Das Landgericht Landshut gab dem Passagier Recht. Er hat Anspruch auf Ausgleichszahlung. Bei einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden besteht ein Entschädigungsanspruch nach der Fluggastrechte-VO.

Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall nicht auf die Wetterlage berufen. Ein Gewitter stellt zwar grundsätzlich einen »außergewöhnlichen Umstand« dar, also ein Vorkommnis, das von der Airline nicht beherrscht oder kontrolliert werden kann, und das den Ausgleichsansprüchen entgegengehalten werden kann.

Aber: Hier wirkte sich das Gewitter erst durch den verspäteten Start in Barcelona aus. Wäre es zum planmäßigen Start gekommen, wäre der Flug noch vor dem Gewitter in München gelandet.

Folge: Da die Abflugverspätung selbst nicht auf einem »außergewöhnlichen Umstand« beruhte, kann sich die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht auf das Gewitter als »außergewöhnlichen Umstand« berufen. Sie muss den Fluggast entschädigen.

LG Landshut, Beschluss vom 18.12.2018, 14 S 2813/18