Flugverspätung: Ersatzbeschaffung muss angemessen sein
Ein Geschäftsreisender war nach Malta geflogen. Sein Koffer kam mit 1-tägiger Verspätung an. Der Mann ging deshalb einkaufen und erwarb Kleidung und Kosmetika im Wert von € 1286,-. Diesen Betrag wollte er von der Fluggesellschaft für die Ersatzbeschaffungen erstattet haben. Der Passagier trug vor, er habe einen wichtigen Geschäftstermin gehabt, trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne aufgrund einer Allergie Hotel-Kosmetika nicht benutzen.
Die Airline zahlte jedoch nur € 300,-. Erstattet werden nur die für eine Übernachtung notwendigen Dinge. Der Fluggast sei darüber informiert worden, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen werde. Für Luxus müsse er selbst aufkommen, das sei sein Privatvergnügen.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main beurteilte das ebenso: Mit der Zahlung von € 300,- hat die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett übernommen, Luxusanschaffungen bleiben unberücksichtigt. Zumal hier dem Fluggast bekannt war, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen würde.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 1.6.2017, 30 C 570/17 (68)