Flugticket-Erstattung muss auch in Zeiten von Corona zügig gehen
Ein Passagier hatte einen Flug von Stuttgart nach Alghero auf Sardinien bei der Ryanair-Tochter Laudamotion gebucht. Das Ticket kostete insgesamt € 48,48. Die Airline hatte den Flug wegen der Corona-Pandemie ersatzlos gestrichen.
Der Mann lehnte den ihm angebotenen Gutschein ab und beauftragte im nächsten Schritt das Fluggastportal EUflight mit der Forderungsdurchsetzung. Dieses forderte Laudamotion erfolglos zur Zahlung auf und reichte anschließend Klag ein.
Laudamotion versuchte die Ticketerstattung unter anderem mit dem Argument abzuwehren, die Zentrale in Madrid habe aufgrund der Pandemie nicht schneller arbeiten können. Zudem habe man die Rückzahlung von € 48,48 verweigern dürfen, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand in Anbetracht der geringen Summe darstelle. Zudem habe der Fluggast kein Klagerecht, da das Unternehmen vorgerichtlich seinen Erstattungsanspruch anerkannt habe.
Das Amtsgericht Nürtingen bescheinigte der Airline, sie betreibt einen sehr hohen Aufwand, um Zahlungen zu umgehen. Sie ist aber nicht berechtigt, die Erstattung wegen der Corona-Pandemie aufzuschieben. So stellte das Gericht klar: Erstattungsansprüche für ausgefallene Flüge sind innerhalb einer Woche zu erfüllen. So sieht es das Gesetz.
Die weiteren Argumente der Fluglinie wurden entkräftet: Die Entscheidung eines in Österreich ansässigen Unternehmens, Rückzahlungen derzeit ausgerechnet von Madrid aus zu organisieren, das von den Covid-19 besonders schwer betroffen ist, ist eine Frage der internen Unternehmensorganisation. Diese hätte in Zeiten der Pandemie längst angepasst werden können.
Die Prüfung des Anspruchs selbst beschied der Richter als »rechtlich nicht sonderlich kompliziert«. Der Sachverhalt ist eindeutig: Der gebuchte Flug wurde wegen Corona annulliert. Der Fluggast hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. Er ist auch berechtigt, kleinere Beträge zurückzufordern. Einen Mindestbetrag sieht das Gesetz nicht vor.
Folge: Der Fluggast kann die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen. In diesem Fall hat der betroffene Passagier der Airline sogar mehr als diese Wochenfrist seit der Flugabsage eingeräumt. Danach durfte er seinen Anspruch an EUflight abtreten. Das Rechtsschutzbedürfnis bleibt bestehen.
AG Nürtingen, Urteil vom 21.9.2010, 47 C 2626/20