Flugreise: Sind Bearbeitungsgebühren für Rückerstattungen und Stornierungen zulässig?
Der Reisevermittler Opodo nahm seine Kunden im „Kleingedruckten“ finanziell arg in die Pflicht, was Verbraucherschützer beanstandeten.
Wer als Flugreisender über Opodo gebucht und bezahlt hatte, dem wurde bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- vom Erstattungsbetrag für Steuern und Flughafengebühren abgezogen.
Nach einer weiteren Klausel durfte Opodo für jede „gewünschte Stornierung“ einer Buchung ein eigenes Bearbeitungsentgelt erheben – auch zusätzlich zu eventuellen Stornogebühren des Anbieters. Für die Stornierung eines Linienfluges sollte der Kunde € 50,- an den Vermittler zahlen. Ausgenommen waren nur Pauschalreisen.
Gericht verlangt transparente Klauseln
Das Landgericht Berlin stelle sich auf Kundenseite. Die Bearbeitungsgebühr für die Rückerstattung ist unzulässig. Sie widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die Fluggesellschaft die im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Flughafengebühren in voller Höhe erstatten muss, weil sie bei einem Nichtantritt des Fluges gar nicht anfallen.
Aus Kundensicht ist es unerheblich, ob die Gutschrift dabei von der Fluggesellschaft oder vom Vermittler kommt. Das Auftragsverhältnis besteht zwischen Airline und Vermittler. Dafür darf aber dem Kunden nichts in Rechnung gestellt werden.
Eine Stornierungsgebühr ist zwar grundsätzlich zulässig (z. B. kümmert sich der Vermittler auf Kundenwunsch hin, um die Stornierung eines Fluges). Jedoch muss die entsprechende Klausel transparent und eindeutig sein. Das war hier nicht der Fall. Die AGB war missverständlich formuliert. Sie suggerierte, ein Flug könne ausschließlich über Opodo gegen Zahlung des Zusatzentgeltes und nicht direkt bei der Fluggesellschaft storniert werden. Zudem sollte die Gebühr auch für den Fall anfallen, dass die Fluggesellschaft selbst den Flug storniert und diese über den Reisevermittler abwickelt.
LG Berlin, Urteil vom 3. 8. 2016, 10 O 520/15; n. rk.