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Flughafengebühren müssen bei Rücktritt erstattet werden

Reisen & Urlaub 8. Januar 2018
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Flughafengebühren müssen bei Rücktritt erstattet werden

© Mirko / stock.adobe.com

Die Fluggesellschaft easyJet schloss bisher in ihren AGB aus, dass Kunden Steuern und Gebühren erstattet bekommen, falls sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten. Diese Klausel ist unwirksam.

Einen Inlandsflug können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren. Den Flugpreis müssen Sie der Airline trotzdem bezahlen, ebenso fallen häufig Stornokosten an. Sofern Sie Ihren gebuchten Flug nicht antreten, können Sie aber bereits bezahlte Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren zurückverlangen.

Diese Posten machen einen erheblichen Anteil des Gesamtticketpreises aus und fallen nicht an, wenn der Passagier den Flug gar nicht antritt. Deshalb war folgende Klausel den Wettbewerbshütern ein Dorn im Auge. Die Billig-Airline easyJet regelte in ihren AGB für den Fall des Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag, dass die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren ausgeschlossen ist.

Das Landgericht Frankfurt/Main hielt diese Klausel für unwirksam. Sie benachteiligt Verbraucher unangemessen, weil die Airline damit zusätzlichen Nutzen aus dem Rücktritt ihrer Kunden zieht, indem sie nicht angefallene Steuern und Gebühren einbehält.

Folge: Diese Klausel darf künftig nicht mehr verwendet werden. easyJet droht ein Ordnungsgeld von € 250.000,- für den Wiederholungsfall. Sofern das Urteil rechtskräftig wird (z.B. wenn easyJet nicht in Berufung geht oder das Berufungsgericht diese Entscheidung bestätigt), darf sich die Airline auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf die unzulässige Klausel berufen.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017, 2-24 O 8/17; n.rk.