Fluggastrechte gelten auch für Verspätung von Anschlussflügen außerhalb der EU
Eine Passagierin hatte einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca wurde sie auf ihren Anschlussflug nicht mitgenommen, weil ihr Platz schon vergeben worden war. In Agadir landete sie schließlich mit einer anderen Maschine dieser Airline mit vier Stunden Verspätung.
Die Frau berief sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung und verlangte eine Ausgleichszahlung für die Verspätung von der marokkanischen Fluggesellschaft. Diese zahlte jedoch nicht. Auf einen innermarokkanischen Flug finde die Verordnung keine Anwendung, wurde erklärt.
Der EuGH sah dies anders und stärkte die Rechte von Flugreisenden. Die Frau kann die Entschädigung verlangen. Die Fluggastrechteverordnung findet Anwendung. Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU.
Nach den Vorschriften der EU-Verordnung ist es nicht erforderlich, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Flugzeug erfolgen. Ein Wechsel des Flugzeugs bei der Zwischenlandung ändert deshalb nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen ist.
Ergebnis: Hier waren die beiden Flüge von Berlin nach Casablanca und von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung und sind damit als ein einziger Flug zu sehen – auch wenn bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.
EuGH, Urteil vom 31.5.2018, C-537/17