Annullierung von Teilflügen: Spanische Airline kann in Deutschland verklagt werden
Zwei Fluggäste hatten einen Flug mit drei Teilflügen gebucht. Sie flogen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian. Die Flüge wurden von zwei Airlines durchgeführt (hier: British Airways und Iberia). Allerdings lag eine einheitliche Buchung vor.
Der dritte Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde kurzfristig annulliert. Die Flugreisenden wurden darüber nicht rechtzeitig informiert. Das Unternehmen Flightright klagte im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht Hamburg auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Geltend gemacht wurden € 250,- pro Fluggast, da die Entfernung zwischen Hamburg und San Sebastian rund 1.430 km beträgt.
Das Hamburger Gericht bezweifelte seine Zuständigkeit. Es legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug beauftragt ist (hier: die spanische Fluggesellschaf Iberia), bei ihm (also am Abflugort Hamburg) verklagt werden kann.
Der EuGH entschied, Passagiere können bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging.
Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge kann der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Folge: Sowohl Kläger als Beklagter können an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben.
EuGH, Beschluss vom 20.2.2020, C-606/19
Anmerkung der Redaktion: Das schließt sich an die Entscheidung des EuGH an, wonach die Fluggesellschaft, die den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei einer Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist, d.h. Ansprüche gegen den richtigen Beklagten vorgebracht werden (EuGH, Urteil vom 11.7.2019, C-502/18).