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Mietvertrag mit Eheleuten: Bindung beider nur mit beiden Unterschriften

Mieten & Wohnen 12. Februar 2019
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Daniel Ernst / stock.adobe.com

Wenn Eheleute eine Wohnung zusammen anmieten, stehen in der Regel beide im Formularkopf als Vertragspartner. Tatsächlich werden sie das normalerweise aber nur, wenn auch beide unterschrieben haben. Eine Vertretung erfolgt nicht automatisch.

Ein Ehemann hatte einen Mietvertrag per Unterschrift abgeschlossen, in dem auch seine Frau namentlich als künftige Vertragspartnerin im Vertragskopf aufgeführt war. Allerdings hatte sie den Vertrag nicht unterschrieben. Der Mann hatte seinerzeit keine Vollmacht vorgelegt, aus der hervorging, dass er seine Ehefrau vertreten wollte. Später kam er mit den Mietzahlungen nicht nach.

In dem Verfahren ging es nun um die Frage, ob die Frau für die rückständige Miete aufkommen müsse, was die weit von sich wies. Schließlich habe sie den Mietvertrag nicht unterschrieben. Das Landgericht Stuttgart sah das auch so. Die Richter stellten fest, dass die Ehefrau keine Mietzahlungen zu leisten habe. Sie sei nicht Mieterin geworden. Sie habe keinen Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter habe zudem keine Vollmacht gehabt. Zudem habe es keinerlei Hinweise gegeben, dass der Mieter im Sinne und für seine Frau handeln wollte.

Hinzu komme, dass ein Mietvertrag kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstellt. Deshalb spiele § 1357 BGB keine Rolle, wonach sich Eheleute in alltäglichen Bereichen gegenseitig ohne ausdrückliche Bevollmächtigung vertreten können.

LG Stuttgart, Urteil vom 4.10.2017, Az. 1 S 50/16

Vermieter sollten darauf achten, dass immer alle im Vertrag aufgeführten Mieter unterschreiben. Zwei Schuldner sind immer besser als einer.