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Testament nur in Kopie vorhanden: Nachweis der Erbeinsetzung trotzdem möglich

Erben & Schenken 9. April 2017
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Testament nur in Kopie vorhanden: Nachweis der Erbeinsetzung trotzdem möglich

© nmann77 / fotolia.com

Wer als testamentarischer Erbe einen Erbschein beantragt, sollte nach Möglichkeit ein gültiges Originaltestament vorlegen können. Ausnahmen bestätigen die Regel. Unter Umständen reicht auch eine Kopie. Alles eine Frage des Nachweises.

Ein Ehepaar hatte sich zunächst in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament aus dem Jahr 1995 zu Erben eingesetzt. Als Schlusserben setzten die beiden einen gemeinnützigen Verein ein. Gleichzeitig vereinbarten sie mit dem Sohn des Mannes und der Tochter der Frau jeweils eine Erbverzichtserklärung.

Nachdem der Ehemann vorverstorben war, errichtete die Witwe 2014 ein weiteres notarielles Testament. In diesem erklärte sie, dass das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahre 1995 nicht wechselbezüglich ist. Zusätzlich verwies sie auf die Rechtsprechung, wonach bei der Einsetzung einer gemeinnützigen oder karitativen Organisation als Schlusserbe von einer Wechselbezüglichkeit dieser Erbeinsetzung nicht ausgegangen werden könne. Zudem setzte sie ihren Enkel als ihren Alleinerben ein. Dieser beantragte nach dem Tod seiner Großmutter einen Erbschein, was den ursprünglich begünstigten Verein auf den Plan rief. Das Erbscheinverfahren ging zugunsten des Vereins aus.

Nach Abschluss des Verfahrens legte der Enkel die Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2011 vor, das von der Großmutter und deren Ehemann unterzeichnet war. Es wies den Enkel als Schlusserben aus. Gleichzeitig beantragte er erneut einen Erbschein und die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins zugunsten des Vereins.

Jetzt bekam der Enkel vor dem Oberlandesgericht Köln recht – jedenfalls grundsätzlich. Denn zum Nachweis der Erbfolge kann auch die Kopie eines Originaltestaments genügen. Dies gilt aber nur, wenn im Rahmen eines Schriftsachverständigengutachtens geklärt werden kann, dass die Unterschrift(en) des bzw. der Erblasser auf dem Originaltestament echt sind. Das Gericht stellte klar, dass allein die Unauffindbarkeit nicht dazu führe, dass ein vorhandenes Testament als unwirksam ist. Es bestehe keine gesetzliche  Vermutung, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht bei Unauffindbarkeit vernichtet hat.

Auf der anderen Seite seien bei einem nur als Kopie vorliegenden Testaments strenge Anforderungen an dessen Wirksamkeit zu stellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wirksamen Testaments trage dabei derjenige, der sich auf dieses Testament berufe. Ob ein in Kopie vorliegendes Testament tatsächlich von dem oder den Erblassern unterzeichnet worden sei, könne nur durch einen dazu beauftragten Schriftsachverständigen festgestellt werden.

(OLG Köln, Beschluss vom 2.12.2016, Az. 2 Wx 550/16)

Der vom OLG Köln entschiedene Fall macht deutlich auf, dass nicht nur die formgerechte Errichtung, sondern auch die sichere Verwahrung eines Testaments ganz wichtig ist, will man die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte auch ein handschriftliches Testament in die amtliche Verwahrung geben.