Streit ums Erbe: Vermögen aus Vertrag zugunsten Dritter ist kein Nachlass
Ein Mann verstarb und hinterließ eine Ehefrau aus zweiter Ehe, einen Sohn aus erster Ehe und einen Enkel. Per Testament bestimmte er seinen Sohn zum Vorerben und seinen Enkel zum Nacherben. Seine Ehefrau bedachte der Mann im Testament nicht. Allerdings führte er mit ihr ein gemeinsames Sparkonto, auf das beide separat per Einzelverfügung zugreifen konnten. Auf dem Konto befanden sich zum Todeszeitpunkt ca. 13.000 Euro.
Die dazugehörigen Verträge sehen vor, dass der überlebende Ehegatte das Konto im Todesfall auflösen oder auf seinen Namen umschreiben darf. Die Ehefrau des Verstorbenen löste das Konto deshalb nach dem Tod ihres Mannes auf und ließ sich das Geld auszahlen. Es kam zum Streit mit dem Sohn und dem Enkel des Verstorbenen, die der Meinung waren, das Geld zähle zum Nachlass.
Die Witwe bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht. Zwar stehe dem Sohn des Erblassers (und später dem Enkel) ein Anspruch auf den gesamten Nachlass zu. Das Sparkonto zähle eben nicht dazu. Der Nachlass umfasse das gesamte Vermögen des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt. Aber die Hälfte des Ersparten hätte bereits zu Lebzeiten der Frau gehört. Es sei schließlich ein gemeinsames Sparkonto gewesen.
Die andere Hälfte sei ebenfalls kein Teil des Nachlasses geworden. Diese sei vielmehr mit dem Tod des Mannes automatisch auf seine Ehefrau übergegangen. Die Vereinbarung, dass der überlebende Ehegatte im Todesfall des anderen das gemeinsame Konto auf sich umschreiben oder auflösen dürfe, stelle eine Schenkung in Form eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall dar. Dritter sei hier die Ehefrau und die Begünstigung sei die zweite Hälfte des Sparkontos.
Der Unterschied zum Vermächtnis bestehe in solchen Fällen darin, dass sich der Anspruch der Ehefrau nicht gegen den Erben richtet, sondern unmittelbar gegen die Bank. Eine Besonderheit dieses Vertrages sei eben, dass der Erwerb am Nachlass vorbei erfolgt, also nicht dem Nachlass zugerechnet wird.
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.6.2018, 3 U 157/17