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„Gleichzeitiges Versterben“ als testamentarische Verfügung muss eindeutig zu verstehen sein

Erben & Schenken 23. Oktober 2019
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Yakobchuk Olena / stock.adobe.com

Setzen sich Ehepartner gegenseitig als Erben ein, können sie regeln, was geschehen soll, wenn sie gleichzeitig versterben. Damit ist aber noch nicht klar, ob damit auch ein Versterben in einem kurzen zeitlichen Abstand gemeint ist.

Ein Ehepaar hatte sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, falls einer den anderen überlebt. Später ergänzten sie, dass das Erbe bei gleichzeitigem Ableben gleichmäßig zwischen einer Nichte und drei Neffen des Mannes aufgeteilt werden soll. Im März 2015 starb der Ehemann, seine Frau wurde Alleinerbin. Im Juli 2016 starb dann die kinderlose Frau. Das Nachlassgericht erklärte die Nichte und die Neffen des Mannes gleichermaßen zu Erben. Dagegen wehrte sich eine Cousine der Verstorbenen. Beim Bundesgerichtshof bekam die Cousine recht.

Ob die Eheleute mit ihren letztwilligen Verfügungen auch eine Regelung für den Fall hätten treffen wollte, dass sie im kurzem zeitlichen Abstand versterben, sei hier nicht feststellbar. Deshalb konnten die Nichten und Neffen des Ehemannes aus dem Testament kein Erbrecht herleiten. Es gilt mangels Schlusserbenbestimmung das gesetzliche Erbrecht.

BGH, Beschluss vom 19.6.2019, IV ZB 30/18