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Was gilt für den Nachweis des Umfangs eines zugegangenen Dokuments?

Behörden & Gericht 4. November 2022
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PheelingsMedia / stock.adobe.com

Besteht ein Schreiben aus zwei Seiten, besteht keine Vermutung dahingehend, dass der Empfänger neben der ersten Seite auch die zweite Seite auf dem Postweg erhalten hat. Den Erhalt der zweiten Seite muss der Sender nachweisen.

In einem Mietrechtsprozess war strittig, ob ein 2-seitiges Schreiben dem Mieter auf dem Postweg vollständig zugegangen war. Der Mieter bestritt dies. Er behauptete, nur die erste Seite erhalten zu haben.

Das Landgericht Berlin entschied, es gibt keine Vermutung dahin gehend, dass das Schreiben überhaupt zwei Seiten hatte und wenn ja, dass der Mieter auch beide Seiten erhalten hat. Es ist Sache des Vermieters nachzuweisen, dass der Mieter beide Seiten erhalten hat.

LG Berlin, Urteil vom 21.3.2022, 83 O 27/22