Ordnungswidrigkeiten: Wie wird ein Einspruch ordnungsgemäß eingelegt?
Ein Autofahrer hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kassiert. Gegen diesen Bescheid legte er mittels Anhangs einer einfachen E-Mail Einspruch ein. Zwar verschickte er zusätzlich eine schriftliche Einspruchsschrift an die zuständige Behörde. Dort kam sie aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an.
Das Amtsgericht Freiburg erachtete den Einspruch dennoch als wirksam eingelegt und sprach den Betroffenen vom Vorwurf des Geschwindigkeitsverstoßes frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten der Staatsanwaltschaft. Der Betroffene hat den Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist nicht wirksam eingelegt.
Der mittels Anhangs einer einfachen E-Mail übersandte Einspruch ist formunwirksam. Er ist mangels »Verkörperung« weder schriftlich noch zur Niederschrift der Bußgeldbehörde eingelegt worden (§ 67 Abs. 1 OWiG). Er genügt zudem nicht der elektronischen Form (§§ 110c OWiG, 32a StPO).
Ausnahme: Ein Ausdruck des Anhangs einer einfachen E-Mail kann so zu einem wirksamen Einspruch führen. Dies setze aber voraus, dass es innerhalb der Einspruchsfrist geschieht. Dies war hier nicht der Fall: Die Behörde hat das Einspruchsschreiben erst nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgedruckt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.2.2023, 2 ORbs 35 Ss 4/23