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Keine Haftung der Stadt für ein im Sturm umgestürztes Baustellenschild

Behörden & Gericht 13. Juli 2022
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Martin Schütz / stock.adobe.com

Ein Anwohner kann keinen Schadensersatz für Schäden an seinem Auto verlangen, der durch ein Verkehrsschild verursacht wurde, das durch einen Sturm gerissen wurde.

Ein Anwohner hat sein Auto am Vorabend eines Sturms im März 2019 vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche abgestellt. In der fraglichen Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11 bis 12, der angekündigt gewesen ist.

Im Bereich dieser Parkplätze hatte einige Wochen zuvor eine von der Stadt Köln beauftragte Firma Arbeiten auf der Fahrbahn durchgeführt. In diesem Zusammenhang waren Baustellenschilder aufgestellt und entfernt.

Der Mann behauptete, sein Wagen sei durch ein umgefallenes Baustellenschild (Zeichen 123) beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor seinem Grundstück aufgestellt und offensichtlich nach Abschluss der Bauarbeiten vergessen worden. Diese stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten dar. Das Verkehrsschild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Der Anwohner machte gegenüber der Stadt Köln Schadensersatz wegen der Beschädigungen seines Kfz in Höhe von € 2.160,36 nebst Gutachterkosten in Höhe von € 638,55 geltend. Die Stadt zahlte nicht. Es seien alle Schilder ausreichend gewesen. Der Mann trage ein Mitverschulden am Schaden. Er habe zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt. Die Wetterlage sei vor dem Schadensereignis bekannt gewesen.

Das Landgericht Köln war nach der Beweisaufnahme und dem Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass die beklagte Stadt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert (d.h., das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,5 m wurde ordnungsgemäß durch zwei Fußplatten gesichert). Auch die Ausrichtung des Schildes war korrekt.

Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften wurden eingehalten. Bis zur Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wirkt der Wind hingegen mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf ein Verkehrsschild ein, kippt es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an.

LG Köln, Urteil vom 11.2.2022, 5 O 313/19