Für Fristwahrung gilt die Feiertagsregelung des Gerichtsorts
In einem Prozess ging es um die Frage, ob eine Berufungsbegründung rechtzeitig, das heißt fristwahrend, bei Gericht einging. Der Kläger wohnte in Berlin. Er legte gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin Berufung ein, das vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam verhandelt wurde.
Trotz mehrfacher Aufforderung reichte der Mann zunächst keine Berufungsbegründung ein. Schließlich forderte das Gericht ihn auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten zu betreiben, anderenfalls gelte die Berufung als zurückgenommen.
Das entsprechende Schreiben wurde dem Kläger am 8.12.2020 zugestellt. Drei Monate und einen Tag später, am Dienstag, den 9.3.2021, ging die Berufungsbegründung bei Gericht ein. Zu spät, so das Gericht.
Der Kläger berief sich hingegen auf das Gesetz, das regelt: »Fällt das Ende einer Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.«
Sein Problem: Der 8. März ist als Frauentag ein gesetzlicher Feiertag in Berlin, nicht aber in Brandenburg.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte deshalb zu entscheiden, ob für die Fristwahrung die Feiertagsregelung des Gerichtsorts maßgeblich ist. Es bejahte diese Frage.
Konkret: Für die Einhaltung einer gerichtlichen Frist ist die Feiertagsregelung an dem Ort entscheidend, an dem sich das zuständige Gericht befindet. Für das Landessozialgericht in Potsdam ist damit die Regelung im Land Brandenburg maßgeblich, nach der der 8. März kein gesetzlicher Feiertag ist. Auf die Berliner Feiertagsregelung kann sich der Kläger nicht berufen.
Folge: Die am 9.3.2021 eingegangene Berufungsbegründung ist deshalb zu spät erfolgt. Deshalb gilt die Berufung von Gesetzes wegen als zurückgenommen.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2022, L 16 KR 156/20