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Was gilt für die Entgeltfortzahlung bei einer Zweiterkrankung?

Arbeitnehmer & Auszubildende 18. Februar 2020
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Ralf Geithe / stock.adobe.com

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen entsteht nur, wenn die erste Krankheit zum Zeitpunkt der zweiten Erkrankung vollständig ausgeheilt war. Diesen Umstand muss der Arbeitnehmer beweisen.

Eine als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigte Arbeitnehmerin war wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Wegen dieser Erkrankung erhielt die Frau vom ihrem Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf der sechs Wochen war die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig und bezog Krankengeld.

Am letzten Tag der für die psychische Erkrankung ausgestellten Folgebescheinigung stellte die Frauenärztin eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Hierbei handelte es sich um eine Erstbescheinigung wegen einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation am Folgetag. Die Mitarbeiterin war wegen dieser Operation in der Folgezeit arbeitsunfähig krank.

Sie verlangte aufgrund der gynäkologischen Erkrankung von ihrem Arbeitgeber neuerlich Entgeltfortzahlung. Dieser lehnte ab und argumentierte, es sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Dieser rechtfertige nur einmalig für die Dauer von sechs Wochen Entgeltortzahlung. Dagegen klagte die Altenpflegerin.

Das Bundesarbeitsgericht hatte das letzte Wort. Die Entgeltfortzahlung ist auf insgesamt sechs Wochen beschränkt. Sie beginnt mit der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Krankheit. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die zweite Erkrankung entsteht nur dann, wenn bei Beginn der Zweiterkrankung die Ersterkrankung vollständig ausgeheilt ist. Beweisen muss dies der Arbeitnehmer.

Folge: Mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der gynäkologischen Operation entstand kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Frau konnte nicht nachweisen, dass die Ersterkrankung zum Zeitpunkt des Beginns der Zweiterkrankung überwunden war (z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests).

Damit ist nach Auffassung des BAG von einem sogenannten »einheitlichen Verhinderungsfall« auszugehen. Das heißt, kommt während der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung eine weitere andere Erkrankung hinzu, entsteht für die Zweiterkrankung kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

BAG, Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18