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Schulpflicht: Verweigerter Moscheebesuch zieht Bußgeld nach sich

Arbeitnehmer & Auszubildende 25. April 2019
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Jasmin Merdan / stock.adobe.com

Schicken Eltern ihr Kind nicht zur Schule, weil an dem Tag unter anderem ein Moscheebesuch geplant ist, müssen Sie ein Bußgeld für den vorsätzlichen Verstoß gegen die Schulpflicht bezahlen.

Die Schüler der Klassenstufe 7 eines Gymnasiums sollten ein islamisches Kulturzentrum bzw. eine Moschee besuchen. So stand es im Lehrplan im Fach Erdkunde. Es war für die 5. und 6. Schulstunde ein Ausflug geplant.

Die konfessionslosen Eltern eines Schülers teilten der Schulleitung daraufhin mit, der Teilnahme ihres Sohnes an dem Moscheebesuch aus weltanschaulichen bzw. religiösen Gründen zu widersprechen. Die Schulleiterin entgegnete mit Blick auf den Lehrplan, das Fernbleiben des Schülers sei unzulässig.

Die Eltern schickten ihren Sohn am Ausflugstag gar nicht zur Schule. Gegen sie wurde wegen vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs ein Bußgeld in Höhe von jeweils € 25,- verhängt. Dagegen setzten sie sich zur Wehr.

Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte, das Bußgeld ist rechtmäßig. Die Eltern haben nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch in der 5. und 6. Schulstunde verhindert, sondern den Schulbesuch insgesamt an diesem Schultag – also auch in den davorliegenden vier Schulstunden. Das allein rechtfertigt das Bußgeld. Es kommt damit auf die Stichhaltigkeit der vorgetragenen Argumente, dem Moscheebesuch zu widersprechen, gar nicht mehr an.

OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.4.2019, 1 Ss OWi 177/18 (63/19)