Schmerzensgeld für unzulässige Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos auf Facebook
Die Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung hatte zugestimmt, dass ein Foto von ihr in der Einrichtung ausgehängt wird. Zeitgleich hatte der Arbeitgeber das Foto auch auf der firmeneigenen Facebook-Seite veröffentlich – jedoch ohne Zustimmung der Frau.
Einige Monate später schied die Mitarbeiterin aus dem Unternehmen aus. Sie verlangte, dass das Foto auf Facebook entfernt wird. Sie wollte mit der Pflegeinrichtung nicht weiter in Verbindung gebracht werden. Der Arbeitgeber löschte das Foto.
Danach beantragte die ehemalige Mitarbeiterin Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage. Wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook forderte sie auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO Schadensersatz von mindestens € 3.500,-.
Im Rahmen des Prozesskosten-Antrags entschied das ArbG Lübeck, es besteht eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Es ist möglich, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer Schmerzensgeld für ein unerlaubtes Mitarbeiterfoto auf der Facebook-Seite des Unternehmens verlangen kann.
Die ungenehmigte Veröffentlichung eines Fotos verletzt das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff ist nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt. Ein solches besteht nicht für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken.
Das Gericht sah die Erfolgsaussichten der Klage aber auf eine Höhe von maximal € 1.000,- beschränkt. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechungs-Leitlinie für vergleichbare Eingriffe in die Privatsphäre (z.B. bei mehrtägiger oder mehrmonatiger heimlicher Überwachung). Die erfolgte Persönlichkeitsverletzung ist hier nicht so schwerwiegend, dass ein höherer Betrag angemessen wäre. Denn immerhin hatte die ehemalige Mitarbeiterin eingewilligt, dass ihr Foto im Betrieb ausgehängt wurde.
ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.6.2019, 1 Ca 538/19