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Ist Saisonarbeit eine befristete oder unbefristete Beschäftigung?

Arbeitnehmer & Auszubildende 9. Januar 2020
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elmar gubisch / stock.adobe.com

Es ist zulässig, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eines Bademeisters auf die Freibadsaison zu begrenzen, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.

Ein Gemeindemitarbeiter hatte mit der Gemeinde einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser datiert bereits aus April 2006 und kam im Jahr 2016 auf den Prüfstand. Der Mann wollte im Kern gerichtlich feststellen lassen, ob sein Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist.

Im Arbeitsvertrag wurde er als vollbeschäftigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1.4. bis zum 31.10. eines jeden Kalenderjahres eingestellt. Er arbeitete in diesem Zeitraum als Bademeister im örtlichen Freibad und wurde dafür vergütet.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei dieser Konstellation um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Lediglich die Arbeits- und Vergütungspflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. In den übrigen Monaten sind die beiden Pflichten hingegen suspendiert. Der Vertrag an sich läuft jedoch trotzdem weiter.

Eine solche Regelung im Arbeitsvertrag ist zulässig. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Er hat bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass er nur während der Badesaison beschäftigt werden würde. Die Gemeinde hingegen durfte davon ausgehen, nur während der Badesaison Beschäftigungsbedarf für den Mann zu haben. Beide Arbeitsvertragsparteien wollten die Zusammenarbeit auf die Saison beschränken.

Eine Befristungsabrede wurde nicht getroffen, ebenso wurde nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse (jeweils pro Saison) geschlossen. Es liegt im Ergebnis ein unbefristeter Vertrag vor.

BAG, Urteil vom 19.11.2019, 7 AZR 582/17