Herabwürdigung wegen ostdeutscher Herkunft keine Diskriminierung
Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlages stammte aus Ostdeutschland. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er sich von zwei Vorgesetzen wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt fühlte. Es ging in dem Rechtsstreit um rund € 800.000,-.
Das Arbeitsgericht Berlin wies seine Klage ab. Eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung liegt nicht vor. Denn Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) steht dem Arbeitnehmer deshalb nicht zu. Es wurde keines der Schutzgüter des § 1 AGG verletzt.
Auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnte das Gericht ab. Dieser kann zwar grundsätzlich auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn dieser dem Mobbing nicht abhilft.
Doch das Mitverschulden des Mobbingopfers am Schaden wiegt hier so schwer, dass die Ersatzpflicht des Arbeitgebers insgesamt entfällt. Der Mitarbeiter hat seinen Arbeitgeber weder rechtzeitig auf das Mobbing durch seine Vorgesetzten aufmerksam gemacht, noch hat er auf den drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen.
ArbG Berlin, Urteil vom 15.8.2019, 44 Ca 8580/18