Aufhebungsvertrag: Kein gesetzliches Widerrufsrecht, aber Unwirksamkeit wegen »unfairen Verhandelns«
Eine Reinigungskraft schloss in ihrer Wohnung mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser sah die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Frau war nach eigenen Aussagen am Tag des Vertragsschlusses krank. Sie wehrte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und griff den Abschluss des Aufhebungsvertrages wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung an und erklärte vorsorglich den Widerruf.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest: Der Abschluss des Aufhebungsvertrages kann nicht erfolgreich angefochten werden. Es liegt kein Anfechtungsgrund vor.
Der Aufhebungsvertrag kann auch nicht widerrufen werden. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach BGB findet keine Anwendung. Zwar können Verbraucher auch Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, grundsätzlich widerrufen; auch gilt ein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes als »Verbraucher«. Aber nach dem Willen des Gesetzgebers fallen arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB.
Offen bleibt, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrages hier möglicherweise das Gebot des fairen Verhandelns missachtet und deshalb wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht unwirksam ist.
Konkret ist deshalb zu prüfen, ob die krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt und eine psychische Drucksituation geschaffen wurde, die eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages verhinderte. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Frau im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen. Ob das der Fall ist, muss das Landesarbeitsgericht beurteilen. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18