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Arbeitszeugnis: Beschäftigung während der »Karnevalszeit« ist ausdrücklich zu bescheinigen

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. Februar 2019
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StepStock / stock.adobe.com

Eine Kellnerin kann verlangen, dass der Gastwirt ihr im Arbeitszeugnis bescheinigt, »in der Karnevalszeit« gearbeitet zu haben. Die umfasst am Rhein die gesamte Woche von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Eine Kellnerin war von März 2013 bis August 2017 in einer Gastwirtschaft beschäftigt. Sie hatte nachweislich an Karneval am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet.

Nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kam es zum Streit über den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Die Frau verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber, ihr im Zeugnis zu bescheinigen, dass sie auch »in der Karnevalszeit« gearbeitet habe. Schließlich sei an Karneval besonders viel zu tun und deshalb habe sie ein besonderes Interesse daran, dass dies im Zeugnis vermerkt werde.

Der Gastwirt wollte dem nicht nachkommen. Der Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht zähle nicht zur »Karnevalszeit«.

Das Arbeitsgericht Köln beurteilte dies anders. Die Kellnerin kann verlangen, dass in ihrem Zeugnis steht, sie hat in der Karnevalszeit gearbeitet.

Für die »Karnevalszeit« fehlt es zwar an einer gesetzlichen Definition. Aber im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gilt der Begriff als »gerichtsbekannt«. Seine Auslegung ergibt, dass mit »Karnevalszeit« ausdrücklich der gesamte Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch gemeint ist.

Anders der Begriff »Karnevalstage«. Dieser bezieht sich nur auf die närrischen Höhepunkte an folgenden Tagen: Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch.

Im Rheinland wie in Köln gilt zudem als »gerichtsbekannt«, dass die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch ist. Deshalb hat die Servicekraft ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Beschäftigung während dieses Zeitraums im Zeugnis besonders erwähnt wird.

ArbG Köln, Urteil vom 11.1.2019, 19 Ca 3743/18