Arbeitszeugnis: Abweichender Beendigungsgrund muss nicht angegeben werden
Einem Zeugnisstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Bankkaufmann wurde von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Dagegen wehrte sich der Angestellte mit einer Kündigungsschutzklage. Außergerichtlich schlossen die Parteien »Abwicklungsvereinbarung«.
Darin wurde unter anderem auch die Frage des Arbeitszeugnisses geregelt. Vereinbart wurde, dass dem Arbeitnehmerkraft Vergleichs ein Recht zum Entwurf seines Arbeitszeugnisses zusteht und das Unternehmen von dem Entwurf nur aus einem wichtigen Grund abweichen darf.
Der gekündigte Arbeitnehmer schlug daraufhin in seinem Entwurf vor, folgende Formulierung zu wählen: »Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen.« Dies wich von der nach der Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung ab. Dort hatte man sich darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar: Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen abweichenden Beendigungsgrund im Zeugnis. Er kann keine Formulierung verlangten mit dem Tenor »Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet«, wenn im Abwicklungsvertrag eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung vereinbart wurde.
Das Recht, einen Zeugnisentwurf einzureichen, bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, das eindeutig dem zwischen den Parteien Vereinbarten widerspricht.
Ein wichtiger Grund, der eine Abweichung vom Entwurf rechtfertigt, liegt zudem vor, wenn der Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers inhaltlich unzutreffend ist. Der Arbeitgeber verstößt damit gegen den zwingenden gesetzlichen Grundsatz der Zeugniswahrheit.
LAG Hamm, 14.02.2018, 2 Sa 1255/17