Altersteilzeit im Blockmodell: Kein Urlaub für die Freistellungsphase
Ein Arbeitnehmer war Vollzeit beschäftigt, ihm stand ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr zu. Vom 1.12.2014 an setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Sie vereinbarten das sogenannte »Blockmodell«. Dieses besteht aus zwei Phasen. In der Arbeitsphase wird Vollzeit gearbeitet, jedoch reduziertes Altersteilzeit-Gehalt bezahlt. In der Freistellungsphase wird nicht mehr gearbeitet, aber weiterhin das Altersteilzeitgehalts bezogen.
Der Arbeitnehmer war bis zum 31.3.2016 in bisherigem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.7.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt.
Für das Jahr 2016 wurden dem Mitarbeiter acht Tagen Urlaub gewährt, 2017 gab es keinen Urlaub mehr. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden. Er argumentierte, auch in der Freistellungsphase Anspruch auf Erholungsurlaub zu haben, schließlich bestehe sein Arbeitsverhältnis formal fort. Er verlangte für die Freistellungsphase 52 Arbeitstage Urlaub, den der Arbeitgeber abzugelten habe (hier: rund € 17.000,-).
Vor dem Bundesarbeitsgericht ging er jedoch leer aus. Auf den Punkt gebracht, entschieden die Richter: Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die im Rahmen des »Blockmodells« im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, haben mangels Arbeitspflicht auch keinen Urlaubsanspruch bzw. Abgeltungsanspruch. Die Freistellungsphase ist also »null« Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
Aber: Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaub anteilig gewährt werden. Der Urlaubsanspruch berechnet sich dann nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Das hat der Arbeitgeber hier erfüllt.
Arbeitnehmer in der Freistellungsphase des »Blockmodells« sind weder nach nationalen Bestimmungen (z.B. BUrlG) noch nach EU-rechtlichen Vorschriften Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für vertraglichen Mehrurlaub, sofern für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
BAG, Urteil vom 24.9.2019, 9 AZR 481/18