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Wohngebäudeversicherung: Sturmschaden umfasst auch Aufräumkosten

Wohnungseigentum & Grundbesitz 19. September 2019
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dieter76 / stock.adobe.com

Wird ein Baum durch einen Sturm geschädigt oder entwurzelt, springt die Wohngebäudeversicherung nicht nur bei den Entsorgungskosten ein. Sie übernimmt auch die notwendigen Kosten, die sich als Folge der Aufräumarbeiten ergeben.

Ein Grundstückseigentümer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die auch das Risiko von Sturm und Hagel abdeckte.

Im April 2015 zog ein Sturmtief über die Region, in der der Mann wohnte. Dabei fegten Orkanböen mit Geschwindigkeiten von bis zu 192 km/h übers Land. Dieser Sturm beschädigte den Baumbestand auf dem Grundstück, insbesondere zwei ca. 30 m hohe Fichten waren betroffen. Diese drohten auf das Nachbargrundstück zu fallen.

Die Feuerwehr und das Ordnungsamt kamen zu der Einschätzung, dass diese beiden Bäume eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. Sie ordneten an, dass die Bäume gefällt werden müssen. Der Grundstückseigentümer sollte dafür als sogenannter „Störer“ haften, denn die Gefahr ging von seinem Grundstück aus.

Der Mann ließ die Bäume beseitigen. Die Rechnung in Höhe von rund € 4.500,- reichte er bei der Versicherung ein. Diese erstattete die Summe abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.

Der Grundstückseigentümer ließ im Anschluss den Teil des Grundstücks neu bepflanzen und beauftragte damit einen Gartenbauer. Die Kosten in Höhe von € 741,- für die Ersatzbepflanzung übernahm die Versicherung ebenfalls.

Bei den Aufräumarbeiten im Garten waren schwere Maschinen in Einsatz gekommen, die die Rasenflächen erheblich beschädigt hatten. Der Eigentümer beauftragte deshalb den Gartenbauer auch mit der Wiederherstellung der Rasenfläche. Dieser stellte für diese Arbeiten € 8.038,- in Rechnung, von denen die Versicherung jedoch nur € 2.641,- erstattete. Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin die Differenz ein. Die Aufräumkosten seien als Folgekosten eines Sturmschadens zu erstatten.

Das Landgericht München stellte fest, der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der Rasenfläche. Denn auch die Folgekosten eines Sturmschadens, also Fäll- und Aufräumkosten, sind von den notwendigen Kosten erfasst, die die Versicherung zu tragen hat. Das gilt gleichermaßen für Schäden durch den Einsatz von Maschinen auf einem Nachbargrundstück wie für Schäden auf dem eigenen Grundstück.

Hier scheiterte die Klage jedoch an der überhöhten Rechnung, die der Gartenbauer gestellt hatte. Dieser hatte laut Sachverständigengutachten einen tatsächlich nicht benötigten Zeitaufwand angesetzt. So durfte die Versicherung den Rechnungsbetrag kürzen.

LG München I, Urteil vom 11. 8. 2017, 26 O 8529/16