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WEG: Kein Anspruch auf Aufzug

Wohnungseigentum & Grundbesitz 1. Oktober 2019
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Photographee.eu / stock.adobe.com

Ein Wohnungseigentümer darf im Treppenhaus nur dann einen Personenaufzug einbauen, wenn alle anderen Wohnungseigentümer zustimmen. Das gilt auch dann, wenn er die Kosten übernimmt, gehbehindert und auf den Aufzug angewiesen ist.

In einer Wohnanlage mit zwei Wohnblöcken und jeweils vier Hauseingängen wohnt im fünften Obergeschoss ein 80-jähriger, gehbehinderter Eigentümer, der zeitweise seine schwerbehinderte Enkeltochter betreut. Er hat in einer Eigentümerversammlung beantragt, auf eigene Kosten einen geräuscharmen und energieeffizienten Aufzug in den offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses einbauen zu dürfen. Die Wohnungseigentümer lehnten seinen Antrag mehrheitlich ab.

Der Bundesgerichtshof entschied, er darf den Aufzug nicht einbauen, sofern nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die anderen Eigentümer dem Einbau zustimmen.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundgesetz niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Allerdings steht dem gegenüber, dass der Einbau eines Aufzuges – anders als der eines Treppenlifts – den übrigen Eigentümern gravierende Nachteile mit sich bringt. Denn ein Personenaufzug kann nur mit erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums eingebaut werden. Ist ein Aufzug dann vorhanden, haften gegebenenfalls zunächst alle Eigentümer – zumindest gegenüber Besuchern – falls jemand durch den Aufzug zu Schaden kommt.

Darüber hinaus müsste ihm ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Treppenhauses zuerkannt werden, was aber nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer geschehen kann.

Da den übrigen Wohnungseigentümern so schwerwiegende Nachteile drohen, führt eine Abwägung der gegenläufigen Interessen dazu, den Einbau eines Aufzuges ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu versagen. Immerhin ist der Eigentümer beim Kauf der Wohnung die Risiken eingegangen, die es mit sich bringt, eine Wohnung ohne Aufzug im fünften Obergeschoss zu kaufen (BGH, Urteil vom 13.1.2017, Az. V ZR 96/16).