Muss ein Grundstückseigentümer vor Gefahren bei starkem Wind warnen?
Ein Mann verließ gemeinsam mit seiner Ex-Lebensgefährtin sein Grundstück. Es war ein stürmischer Tag mit Windstärke 7. Das Paar fuhr mit dem Auto gemeinsam zur Hofeinfahrt hinaus. Der Mann bat seine Freundin, auszusteigen, um das Eisentor zur Hofeinfahrt zu schließen. Als die Frau mit dem Schlüssel im Schloss das schwere Tor zuzog, fiel es aufgrund einer Windböe mit Wucht zu und quetschte ihren Arm zwischen Tür und Mauer ein. Dabei zog sich sie mehrfache Brüche zu und musste operiert werden.
Trotz intensiver Behandlung blieb die Beweglichkeit des Arms dauerhaft beeinträchtigt. Die Frau verlangte deshalb von ihrem ehemaligen Partner Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,- und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von weiteren € 10.000,-. Er habe das Tor nicht ausreichend gegen Zuschlagen gesichert (z.B. mit einem Türdämpfer). Zumindest habe er ein Warnschild anbringen oder sie mündlich vor dieser Gefahr warnen müssen.
Das Landgericht Köln wies ihre Klage ab: Ein Fehlverhalten des Grundstückseigentümers ist nicht ersichtlich. Der Mann war nicht verpflichtet, einen Türdämpfer einzubauen.
Zudem musste er seine Partnerin nicht darauf hinweisen, dass ein schweres Eisentor bei Wind zufallen kann. Hier gilt: Niemand muss vor einer Gefahrenlage warnen, die offensichtlich ist und naheliegt. Zum einen herrschte am Unfalltag stürmischer Wind. Zum anderen sind schwere Türen windanfällig. Deshalb ist es riskant, bei starkem Wind ein Körperteil zwischen Tür und Mauer zu strecken. Diese Gefahr ist für jedermann erkennbar.
LG Köln, Urteil vom 31.10.2019, 16 O 438/18