Kein Schadensersatz für gestörten Satellitenempfang
Der Eigentümer eines Grundstücks hatte Ärger mit der Gemeinde Ahrweiler. Diese hatte einen Baum vor dem Grundstück des Mannes gepflanzt, was nach Auffassung des Grundstückseigentümers dazu führte, dass fortan der Fernsehempfang im Haus gestört war.
Er ließ deshalb die Satellitenschüssel von einem Fachbetrieb verlegen, um wieder störungsfrei Fernsehen zu können. Er verlangte die Kosten in Höhe von € 800,- von der Gemeinde erstattet und zudem, die Krone des Baumes zu kürzen. Beides lehnte die Kommune ab.
Das Landgericht Koblenz entschied in zweiter Instanz: Der Grundstückseigentümer kann keinen Schadensersatz von der Gemeinde verlangen. Die Gemeinde durfte den Straßenbaum an Ort und Stelle pflanzen. Sie hat dabei den in Rheinland-Pfalz gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen dem Baum und dem Grundstück den Nachbarn eingehalten. Eine Rechtsverletzung liegt damit nicht vor.
Die Abschattung des Grundstücks durch die Baumkrone ist ebenfalls zu dulden, sofern alle Rechtsnormen eingehalten wurden (z.B. Nachbarrecht, Baurecht). Die Störung des Satellitenempfangs stellt dann keine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
LG Koblenz, Beschluss vom 11.10.2018, 6 S 2014/18