Immobilienerwerb: Käufer darf nicht auf bestehenden Versicherungsschutz vertrauen
Im Februar 2017 erwarb ein Käufer ein Hausgrundstück, die Übergabe erfolgte zwei Monate später. Dabei informierte der Verkäufer den Erwerber nicht darüber, dass er die bestehende Gebäudeversicherung auf Mai 2017 gekündigt hatte.
Das Dach des Hauses wurde im Juni 2017 bei einem Unwetter beschädigt. Versicherungsschutz bestand zu diesem Zeitpunkt keiner mehr. Deshalb verlangte der Käufer vom Verkäufer die Reparaturkosten in Höhe von € 38.000,- als Schadensersatz. Der Verkäufer habe ihn nicht über die gekündigte Gebäudeversicherung informiert. Dazu sei dieser aber verpflichtet gewesen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich selbst um den entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Schadensersatzklage ab. Die Gebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung. Der Verkäufer muss weder für Versicherungsschutz sorgen noch ungefragt darüber aufklären, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung im Interesse des Erwerbers aufrecht zu erhalten und durfte die Gebäudeversicherung kündigen.
Es ist vielmehr die Aufgabe des Immobilienerwerbers für ausreichenden Versicherungsschutz ab der Übergabe des Grundstücks zu sorgen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass eine Versicherung ungekündigt fortbesteht und auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs übergeht.
OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2018, 22 U 104/18