Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden durch herabfallende Walnüsse
Die Äste eines Walnussbaumes ragten rund 1,5 m auf das Nachbargrundstück. Der Grundstückseigentümer hatte den Baum regelmäßig zurückgeschnitten.
Auf dem Nachbargrundstück parkte der Nachbar seinen Pkw. Dieser nahm im Herbst Schaden, als bei einem Sturm durch herabfallende Walnüsse und Äste das Auto beschädigt wurde. Durch Dellen am Gehäuse, auf der Motorhaube und dem Dach entstand ein Sachschaden in Höhe von € 3.000,-. Der Kfz-Eigentümer verlangte Schadensersatz von seinem Nachbar. Dieser müsse dafür sorgen, dass von dem Walnussbaum keine Gefahren ausgehen.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main sah dies anders und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Wer unter einem Nussbaum parkt, trägt das allgemeine Lebens- und Schadensrisiko. Es ist im Allgemeininteresse wünschenswert, dass in Städten auch Nussbäume wachsen. Die Menschen in der Umgebung müssen deshalb damit rechnen, dass die Bäume im Herbst ihre Früchte verlieren. Dabei handelt es sich um eine natürliche Gegebenheit.
Da der Baum nicht krank war, musste der Grundstückseigentümer auch keine weiteren Vorsorgemaßnahmen ergreifen.
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2017, 32 C 365/17 (72)