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Glockenturm-Geläut muss nicht leiser werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. November 2018
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normankrauss / stock.adobe.com

Anwohner können nicht verlangen, dass ein dörfliches Glockengeläut, das lange Tradition besitzt, eingeschränkt wird, weil es ihnen zu laut ist. Der im Dorf zulässige Spitzenpegel ist bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend.

Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen steht seit Ende 2014 ein freistehender offener Glockenturm auf einem Grundstück der Gemeinde. Der Turm beherbergt eine Glocke, die auf dem früheren Rathaus des Dorfes Maleck angebracht war. Das Glockengeläut in der Gemeinde hat eine jahrzehntelange Tradition. Werktags schlägt die Glocke um 11:00 Uhr und um 19:00 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.

Der Grundstückseigentümer des unmittelbar an den Glockenturm angrenzenden Grundstücks fühlte sich von dem Geläut erheblich gestört. Es war ihm zu laut. Er verlangte von der Gemeinde, die Lautstärke so zu reduzieren, dass auf seinem Grundstück Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A) – bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel – zugeführt werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte klar, das Glockengeläut muss nicht eingeschränkt werden. Die vom Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen sind in der Lautstärke hinzunehmen, denn sie beeinträchtigen das Nachbargrundstück nicht wesentlich.

Zwar überschreitet laut Sachverständigengutachten das Geläut den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel. Allerdings liegt der Wert unter des in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegels. Dieser ist maßgeblich für die Beurteilung des Glockengeläuts.

Die Lärmbeeinträchtigungen durch das Geläut von 2-mal täglich jeweils für zweieinhalb Minuten sind unwesentlich und zumutbar. Das gilt auch für das Glockengeläut einmal im Monat zum Sonntagsgottesdienst (2-mal fünf Minuten und 1-mal zwei Minuten) sowie an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2018, 4 U 17/18