Ballspielplatz für Kinder im allgemeinen Wohngebiet zulässig
Das Nachbargrundstück eines Grundstückseigentümers war unbebaut. Es befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Gemeinde wies das freie Grundstück als Ballspielplatz für Kinder aus. Dieser soll 15 m x 30 m groß werden und über zwei im Boden verankerte (Fußball-)Tore verfügen.
Der Nachbar befürchtete aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan Lärmbelästigungen durch fußballspielende Jugendliche und Erwachsene. Er versuchte mit einer einstweiligen Anordnung, den Baustart zu verhindern.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte diesen Antrag ab. Die Errichtung eines Ballspielplatzes für Kinder bis 14 Jahren in einem reinen Wohngebiet ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Die Stadt muss allerdings durch ordnungsrechtliche Maßnahmen gewährleisten, dass der Ballspielplatz auch nur als solcher genutzt wird und nicht zu einem Bolzplatz für Jugendliche oder Erwachsene wird. Sie ist deshalb verpflichtet, die missbräuchliche Verwendung des Ballspielplatzes durch geeignete Maßnahmen verhindern bzw. ihr entgegenzuwirken (z.B. Absperrung der Anlage, Beseitigung der Tore).
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.3.2018, 5 S 1886/17