Anspruch auf Zurückschneiden herüberhängender Äste verjährt in drei Jahren
Zwei Grundstücksnachbarn stritten über auf das Nachbargrundstück herüberhängende Äste und Zweige einer Fichte. Der Nachbar fühlte sich durch den Überhang beeinträchtigt und verlangte dessen Rückschnitt. Der Eigentümer des Baumes berief sich auf Verjährung.
Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort und entschied: Der Nachbar kann nicht verlangen, dass die auf sein Grundstück herüberragenden Äste beseitigt werden (§ 1004 Abs. 1 BGB). Der Beseitigungsanspruch ist verjährt. Er unterliegt der der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Diese beträgt drei Jahre.
Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB fällt nicht in die Kategorie der Unverjährbarkeit eingetragener Rechte (§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach unterliegen Ansprüche aus solchen eingetragenen Rechten nicht der Verjährung. Bezweckt wird damit, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern. Davon zu unterschieden sind Abwehransprüche von Störungen bei der Ausübung des eingetragenen Rechts. Diese unterliegen der Regelverjährung nach dem BGB.
Gleiches gilt auch für die landesrechtlichen Vorschriften zum Rückschneiden herüberragender Äste (hier: § 26 Abs. 3 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg). Denn der Gesetzgeber ist nicht ermächtigt, in einer landesspezifischen Vorschrift Inhalt und Umfang des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom BGB zu regeln.
BGH, Urteil vom 22.2.2019, V ZR 136/18